Berücksichtigt das Finanzamt die „Zumutbare Belastung“ bei Krankheitskosten, so können Steuerpflichtige unter Berufung auf ein Verfahren beim Bundesfinanzhof Ruhen des Verfahrens beantragen.
Berücksichtigt das Finanzamt die „Zumutbare Belastung“ bei Krankheitskosten, so können Steuerpflichtige unter Berufung auf ein Verfahren beim Bundesfinanzhof Ruhen des Verfahrens beantragen.