Für Auszubildende stellt sich die Frage, ob sie ihre Fahrten zum Ausbildungsbetrieb nach Reisekostengrundsätzen mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer ansetzen können. Bisher erkennt das Finanzamt nur die Entfernungspauschale an. Zumindest für Studenten und ihre Fahrten zur Hochschule/Universität hat der Bundesfinanzhof die 30 Cent pro Kilometer angewandt.
(BFH, Urteil vom 9.2.2012, Az. VI R 44/10)
Fahrten als Werbungskosten in der Ausbildung
Kinderbetreuung, Au-Pair, Angehörige
Der Gesetzgeber hat die Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2012 neu geregelt. Ab dem 1.1.2012 sind diese nur noch als Sonderausgaben abziehbar. Das BMF-Schreiben vom 14.03.2012 regelt dazu weitere Einzelheiten. U.a. welche Kosten berücksichtigt werden, wie die Betreuung durch Angehörige, z.B. Großeltern vereinbart werden muss und die Zahlungsweise.
(BMF-Schreiben vom 14.03.2012, Az. IV C 4 – S 2221/07/0012)
Erbschaften
In der Verfügung der OFD Frankfurt vom 13.08.2012 sind Informationspflichten der Finanzämter untereinander geregelt. So informiert z.B. das Erbschaftsteuerfinanzamt das Einkommensteuerfinanzamt, wenn der Reinwert der Erbschaft über 250.000 Euro oder das Kapitalvermögen über 50.000 Euro liegt. Dadurch kann u.a. geprüft werden, ob in der Vergangenheit Zinsen versteuert wurden.
(Quelle: OFD Frankfurt, Verfügung vom 13.8.2012, Az. S 3715 A – 2 – St 119)
Entfernungspauschalen
Das BMF hat ein neues Schreiben zu den Entfernungspauschalen veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 3.1.2013 – IV C 5 – S 2351/09/10002). Seit der Neufassung von § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG durch das JStG 2011 können u.a. die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten.
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 haben sich Änderungen ergeben, die im Schreiben in Fettdruck dargestellt sind. Das BMF-Schreiben vom 31.8.2009 ist damit überholt. Das neue Schreiben ist grundsätzlich mit Wirkung ab 1.1.2012 anzuwenden.
(Quelle: BMF online)